Naturschutz
Naturschutzgebiete: So schützen wir die Natur am besten
Das ganze Jahr über zieht es die Menschen nach draußen in die Natur. Dabei sind die Schutzgebiete mit ihren attraktiven Ecken und Seen besonders im Sommer ein beliebtes Ausflugsziel. Naturschutzgebiete nehmen im Naturschutzrecht eine besondere Stellung ein, hier soll die Natur Vorrang haben, damit Lebensräume für geschützte Tiere und Pflanzen erhalten bleiben. Um die unterschiedlichen Interessen und Bedürfnisse unter einen Hut zu bringen, macht es Sinn, sich vorab über das Naturschutzgebiet zu informieren. Dann kann man in Ruhe schauen, ob es der richtige Ort für die geplante Aktivität ist.
Informationen zu den Verhaltensregeln, Naturschutzgebieten und Alternativen haben wir hier zusammengestellt.
Bäume und Gehölze in der Sommerzeit fällen und beschneiden
Wenn sich in einem Baum oder einem Strauch Lebensstätten wildlebender Arten (z. B. Fledermäuse, Vögel, Insekten) befinden, bedarf es immer einer gesonderten Zulassung durch die zuständige Naturschutzbehörde, wenn mit entsprechender Auswirkung auf die Lebensstätte in das Gehölz eingegriffen wird (Fällung, Kronenrückschnitt, Baumpflege etc.). Erforderliche und nicht verschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen sind unter Beachtung des Artenschutzes jedoch ganzjährig zulässig. Unabhängig von der Verbotsfrist ist für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 2 Metern immer eine Fällgenehmigung erforderlich. Für eine fallbezogene, individuelle Beratung stehen Ihnen der Fachdienst Naturschutz des Kreises Herzogtum Lauenburg und die Kreisförster gern zur Verfügung.
Die Grafik kann Ihnen helfen, mit Rücksicht auf den Natur-und Artenschutz die richtige Entscheidung zu treffen.
Artenschutz bei der Fällung von Bäumen
Sind geschützte Arten oder ihre Lebensstätten durch die Fällung, Kappung oder die Durchführung von Pflegemaßnahmen betroffen, ist eine gesonderte Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. Zu diesen Arten zählen u. a. alle europäischen Vogelarten, aber auch Fledermäuse, das Eichhörnchen und verschiedene Insektenarten und deren Larven, wie z. B. der Eremit oder bestimmte Bockkäferarten.
Für eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Kreisförster gern zur Verfügung.
Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 2 Metern ist immer eine Fällgenehmigung erforderlich.